Herzlich Willkommen
Der Landesverband Thüringer Ziegenzüchter e. V. lädt Sie zu einem Besuch unserer Website ein.
Verbandsmitglieder und Freunde der Thüringer Ziegenzucht heißen wir herzlich willkommen. Nehmen Sie teil am vielfältigen Verbandsleben und seien Sie Akteur oder Gast unserer Veranstaltungen.
Aktuelles zur Blauzungenkrankheit
Dr. Udo Moog vom Schaf- und Ziegengesundheitsdienst der Thüringer Tierseuchenkasse hat im Anhang wichtige Informationen zur Blauzungenkrankheit zusammengestellt.
Lehrgang Sachkunde Schaf- und Ziegenhaltung ab September 2024
Kulturlandschaft braucht Pflege, viele seltene Tier- und Pflanzenarten sind unmittelbar abhängig von der Bewei-
dung durch Schafe und Ziegen. Doch die Anzahl an Schäfereibetrieben und somit an Schafen und Ziegen sinkt seit Jahren kontinuierlich. Ob Quereinstieg, Hobbytierhaltung oder grundsätzliches Interesse an der Schäferei (z. B. Berater*innen) – mit diesem von der Landvolkbildung und der Weidewonne entwickelten Kurs sollen Schaf- und Ziegenbegeisterte mit dem notwendigen Fachwissen in Theorie und Praxis qualifiziert werden. Gemeinsam mit den Partnern und Partnerinnen aus Landwirtschaft und Naturschutz werden Sie von den gesetzlichen Grundlagen über die Betreuung, Handling und Gesunderhaltung der Tiere bis hin zur naturschutzkonformen Landschaftspflege und Möglichkeiten der Förderung geschult.
Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle auf. Weitere Informationen folgen.
Wichtig: ab 01.08.2023 Änderungen bei HIT-Meldungen!
Rechtliche Grundlage (Tiergesundheitsrechtsakt, Animal Health Law) (neu)
Auf Grund des in Krafttreten des Tiergesundheitsrechtsaktes VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (auch „Animal Health Law“ - AHL) und der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern ergeben sich neue Vorschriften hinsichtlich der Meldetatbestände für Schweine und Schafe/Ziegen.
Änderungen ab 01.08.2023 (neu)
Ab 01.08.2023 sind zusätzlich zu den bisherigen Stichtags- und Zugangsmeldungen innerhalb von 7 Tagen auch Abgangsmeldungen für Schafe und Ziegen vorzunehmen.
Dies ergibt sich aus oben genannten Rechtsgrundlagen.
Zielgruppen
Eine Meldeberechtigung und -Verpflichtung für den Abgang von Schafen und Ziegenhaben folgende Betriebe:
Halter | |
Viehhandelsunternehmen | |
Sammelstellen |
Beschreibung der Maske Bewegungsmeldung (Zugang und Abgang)
Die Eingabemöglichkeit zur Zugangs- und neu der Abgangsmeldung befindet sich in einer Maske. Folgende Eingabefelder sind in der Maske Bewegungsmeldung zu finden:
Betriebsnummer des Betriebes (wird nicht immer angezeigt, wenn der Betrieb selber angemeldet ist) | |
Bewegungsart (Zugang oder Abgang) | |
Datum der Bewegung | |
Laufende Nr. (bleibt in der Regel leer, wird nur gefüllt falls mehrere Tier am gleichen Tag von den gleichen Betrieben bewegt werden) | |
Betriebsnummer "anderer Betrieb" (je nach Auswahl der aufnehmende oder abgebende Betrieb) | |
ggf. 2. Datum (bei Zugang das Abgangsdatum / bei Abgang das Zugangsdatum des anderen Betriebs) | |
Anzahl der Schafe | |
Anzahl der Ziegen | |
Staatenkenner (Angabe ist nur nötig, wenn der andere Betrieb nicht in Deutschland liegt) |
WICHTIG:
Mit Abgang ist wie bei Zugang die Tierbewegung von lebenden Tieren in oder aus dem Betrieb gemeint.
D.h. zu melden sind Zugänge oder Abgänge zu oder von einer Betriebsnummer. Keine interne Umsetzungen, wenn gleiche Betriebsnummer.
Tod und Verendung sind nicht als Abgang zu melden!
Gehen die Tiere vom Betrieb zum Schlachthof, meldet der Betrieb Abgang.
Der Schlachthof meldet weiterhin nur den Zugang von Tieren.
Mit Inkrafttreten der geänderten Viehverkehrsverordnung am 14. Juli 2007 ist der Schaf- und Ziegenhalter verpflichtet ab dem 01.01.2008 Tierzugänge zu melden. Darüber hinaus sind mit der Neufassung der ViehVerkV die Kriterien der Bestandserfassung für Schafe und Ziegen festgelegt worden.
Ziel ist es, die Effektivität der Tierseuchenbekämpfung zu erhöhen. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen.
Die Meldungen für ganz Deutschland werden in einer zentralen Datenbank, der HI – Tier, unter dem Bereich Schaf- und Ziegendatenbank erfasst. Für jedes Bundesland ist unmittelbar eine Regionalstelle (RS) zuständig (siehe http://www.hi-tier.de/rs-adress.html).
Voraussetzungen für das Meldeverfahren
Bereits seit Juli 2005 müssen alle Schafe und Ziegen haltenden Betriebe (mit Ausnahme von Transporteuren) registriert sein.
Die Registriernummer
Zur eindeutigen Identifikation und Registrierung muss allen meldepflichtigen Betrieben von der zuständigen Stelle eine zwölfstellige Registriernummer zugeteilt worden sein. Dies gilt ebenso für den abgebenden Betrieb, weil der übernehmende Betrieb die Registriernummer des Lieferbetriebs melden muss. In Abhängigkeit vom Bundesland sind die Registriernummern vergebenden Stellen (Adressdatenstellen) entweder die Regionalstelle (i.d.R. der Landeskontrollverband, siehe http://www.hi-tier.de/rs-adress.html ), die Veterinär- oder Landwirtschaftsämter (siehe http://www.hi-tier.de/ads-adress.html). Betriebe, die bereits eine Registriernummer z. B. als Rinderhalter besitzen, benötigen keine zusätzliche Nummer.
Der Betriebstyp
Um Meldungen überhaupt abgeben zu können ist zudem der Registriernummer der zutreffende Betriebstyp zu zuordnen. Der Betriebstyp wird ebenso von der Adressdatenstelle vergeben. Tierhalter, die bereits eine Registriernummer, z. B. als Rinderhalter besitzen, müssen sich vergewissern (bei den ADS-Stellen), dass ihrer Registriernummer auch der jeweils entsprechende Betriebstyp (s. u.) zugeordnet ist. Am sichersten und schnellsten ist das über die HI-Tier Datenbank möglich. Mit dem Menü „Betriebsdaten“ können die aktuell gültigen Betriebstypen abgefragt werden.
Meldeberechtigt für den Bereich der Schaf- und Ziegendatenbank sind die Betriebstypen 3 (Viehhändler), 4 (Schlachtbetrieb), 126 (Schafhalter), 161 ( Ziegenhalter), 162 (Schaf- und Ziegenhalter). Ein Meldevertreter (17) kann im Rahmen der Kompetenz des Vollmachtgebers Meldungen und ggf. Abfragen für diesen durchführen.
Die PIN
Für die Meldung per Internet oder bei der Nutzung sonstiger Softwareprogramme zum Melden von Tierbewegungen ist eine PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) zur Authentifizierung des Melders erforderlich. Die PIN-Vergabe erfolgt entweder durch die Adressdatenstelle oder Regionalstelle.
Bei Verlust der PIN muss sich der Schaf/Ziegenhalter ebenfalls an die zuständige Stelle wenden. Eine Änderung der PIN kann der Tierhalter selbst über ein entsprechendes Menü im Meldeprogramm durchführen.
Die geänderte Viehverkehrsverordnung sieht folgende Meldepflichten vor:
Übernahmemeldung
Schaf- und Ziegenhalter, Viehhandelsunternehmen, Sammelstellen, sowie Schlachtstätten sind verpflichtet die Übernahme (es meldet jeweils nur der aufnehmende Betrieb) von Schafen und Ziegen innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen.
Anzugeben sind die eigene Registriernummer, die Registriernummer des abgebenden Betriebes, die Anzahl der Schafe/Ziegen, das Abgangsdatum und ggf. das Zugangsdatum, soweit es vom Datum der Verbringung abweicht.
Stammen die Tiere aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittland, ist anstelle der Registriernummer das jeweilige Land anzugeben.
Verlässt ein Schaf oder eine Ziege den Geburtsbetrieb nicht und verendet dort oder wird dort geschlachtet, so findet kein Betriebswechsel statt. In diesen Fällen braucht nicht an die Datenbank gemeldet zu werden.
Stichtagsmeldung
Außerdem hat jeder Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis unter 19 Monate und ab 19 Monaten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen.
Meldewege
Es bestehen sowohl für die Verbringungs- als auch für die Stichtagsmeldung zwei Möglichkeiten:
Über das Internet:
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Meldekarten an die Regionalstelle (postalische Meldung) |
Direktvermarkter aufgepasst!
Direktvermarkterverzeichnis vom Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V. (BDZ)
Die direktvermarktenden Mitgliedsbetriebe der BDZ-Mitgliedsverbände und -direkten Mitglieder sind im Jahr 2017 mit Unterstützung der Landwirtschaftlichen Rentenbank in die Broschüre Multitalent Ziege aufgenommen worden. Erfreulicherweise ist ein Folgeprojekt bewilligt worden, d.h. dieses analoge Medium ist - gefördert ebenfalls durch die Landwirtschaftliche Rentenbank - in eine digitale Form überführt wurden.
Informationen zum Projekt: